Kündigung
Wer für sein Fahrzeug eine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung abschließt, unterliegt auch den gesetzlichen Kündigungsfristen. Neben der ordentlichen Kündigung, die einmal im Jahr, nämlich zum 30. November ausgesprochen werden kann, gibt es verschiedene Fälle, in denen eine außerordentliche Kündigung möglich ist.
Kündigung zur Jahreshauptfälligkeit
Mindestens einen Monat vorher muss die Kfz-Versicherung gekündigt werden, damit sie zu diesem Termin erlischt. Da dies in den meisten Fällen der 01. Januar ist, muss die Kündigung dem Versicherer bis zum 30. November des Vorjahres vorliegen. Die Kündigung muss schriftlich, am besten per Einschreiben erfolgen. Wichtig ist weiterhin, dass man das Fahrzeug zum Ende der Kündigungsfrist nahtlos weiterversichert, da mit dem Ende des Versicherungsschutzes automatisch die Zulassung erlischt.
Kündigung nach Beitragserhöhung
Außerhalb der gesetzlichen Frist kann die Kfz-Versicherung dann gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Beitragserhöhung vornimmt, ohne die Leistungen anzupassen bzw. zu verbessern. Um von diesem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, muss die Kündigung spätestens einen Monat nach Zugang der Beitragsrechnung erfolgen. Die Kündigung wirkt dann ab dem Zeitpunkt, an dem die Beitragserhöhung in Kraft tritt. Dabei muss sich der Versicherungsbeitrag gegenüber dem Erstbeitrag um mindestens 25% bzw. gegenüber dem zuletzt gezahlten Beitrag um mindestens 5% erhöhen.
Kündigung im Schadensfall
Auch nach einer Schadensregulierung kann die Kfz-Versicherung gekündigt werden. Dies ist in erster Linie für den Fall gedacht, dass man als Versicherungsnehmer mit der Regulierung nicht zufrieden ist. Da der Versicherung allerdings der Anspruch auf die volle Jahresprämie erhalten bleibt, macht die Kündigung hier nur in wenigen Ausnahmefällen Sinn. Beachten Sie, dass sofort nach dem Ende der Versicherung auch der Versicherungsschutz erlischt.
Kündigung bei Verschrottung des Fahrzeuges
Wird ein Fahrzeug verschrottet oder liegt ein Totalschaden vor, dann erlischt der Versicherungsvertrag automatisch und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug bei der Straßenverkehrsbehörde abgemeldet wird. In diesem Fall zahlt die Versicherungsgesellschaft die Jahresprämie anteilig zurück.
Kündigung bei Fahrzeugwechsel, Verkauf oder Wohnungswechsel
Beim Verkauf kann der Altvertrag innerhalb eines Monates gekündigt werden. Wenn der Käufer die Versicherung wechseln will, dann kann bei einer neuen Versicherungsgesellschaft eine Kfz-Versicherung abgeschlossen werden und der alte Vertrag erlischt automatisch. Bei einem Wohnungswechsel besteht dann ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn das Fahrzeug am alten Wohnort ab- und am neuen wieder angemeldet wird.



